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Bitte beachten Sie, dass die AGB nicht für eProcurement gelten.

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AGB

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Eppendorf SE und der Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH (nachfolgend insgesamt "Eppendorf" genannt) an ihre Kunden.

(2) Sie gelten auch dann, wenn Eppendorf in Kenntnis widersprechender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen oder diese ergänzen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Eppendorf ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten aber nicht für Verträge, die in unserem Online-Shop abgeschlossen werden.

§ 2. Vertragsschluss

(1) Angebote von Eppendorf sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, Eppendorf ein verbindliches Vertragsangebot zu machen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist. Auf offensichtliche Irrtümer (insbesondere offensichtlich(e) Rechenfehler, unrichtige Produktspezifikationen oder Unvollständigkeiten) in den Angeboten von Eppendorf (einschließlich zugehöriger Unterlagen) hat der Kunde zum Zwecke der Korrekturmöglichkeit seitens Eppendorf vor Vertragsabschluss hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.

(2) Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden (verbindliches Vertragsangebot, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß dem Vorbehalt in Ziff. 2.1 vor; dann ist die Bestellung des Kunden die verbindliche Annahme des Angebots von Eppendorf) und die Annahme der Bestellung durch Eppendorf zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, kann Eppendorf es innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage.

§ 3. Preise

(1) Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von Eppendorf genannten Preise, oder, falls darin keine Preise genannt worden sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise.

(2) Bezieht der Kunde die Ware von Eppendorf zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der tatsächlichen Lieferung, und liegt zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung ein Zeitraum von mindestens vier (4) Monaten, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Etwa vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen.

(3) Die Preise von Eppendorf gelten bei Lieferungen an einen Ort innerhalb von Deutschland jeweils "frachtfrei" bis zum Sitz des Kunden. Sämtliche Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte beschleunigte Versandart (z.B. Luftfracht) oder besondere Verpackungsart sowie die Kosten für den Versand der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden, trägt der Kunde. Bei Lieferwerten unter EUR 250,00 netto werden die Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Bei Lieferwerten unter EUR 70,00 netto behält sich Eppendorf vor, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

(4) Für Lieferungen an Orte außerhalb von Deutschland verstehen sich die Preise "ab Werk oder Lager" (EXW Incoterms® 2020) und ausschließlich Verpackungskosten. Eppendorf übernimmt die Verpackungsauswahl für die Liefergegenstände und berechnet die Verpackung dem Kunden. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet. Eppendorf ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und Versandweg) selbst zu bestimmen. Bei Lieferwerten unter EUR 70,00 netto behält sich Eppendorf vor, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

(5) Sämtliche Preise von Eppendorf verstehen sich in EURO und sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

(6) Sollte Eppendorf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für (i) eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach §§ 4 Nr. 1 a), 6 UStG i.V.m. §§ 8 – 17 UStDV oder (ii) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 b), 6a UStG i.V.m. §§ 17a – 17d UStDV nicht erfüllt sind, erhöht sich der Preis um die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Eppendorf ist in diesen Fällen zur Forderung bzw. Nachforderung der Umsatzsteuer beim Kunden gegen Erteilung einer Rechnung mit gesonderten Umsatzsteuernachweis nach §§ 14, 14a UStG berechtigt.

§ 4. Lieferung und Lieferfristen

(1) Lieferungen erfolgen an einen Ort innerhalb von Deutschland jeweils "frachtfrei" bis zum Sitz des Kunden (CPT Incoterms® 2020) und an einen Ort außerhalb von Deutschland "ab Werk oder Lager" (EXW Incoterms® 2020).

(2) Eppendorf ist zu Teillieferungen berechtigt, falls (a) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder Eppendorf sich zu dessen Tragung bereit erklärt.

(3) Die von Eppendorf in Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Eppendorf und gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an den Transporteur übergeben wurde (bei Lieferungen an einem Ort innerhalb von Deutschland) oder dem Kunden bis zum Fristablauf eine Abholbereitschaftsanzeige von Eppendorf zugegangen ist (bei Lieferungen an einem Ort außerhalb von Deutschland).

(4) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen sowie den Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(5) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige und verspätete Selbstbelieferung ist von Eppendorf zu vertreten und Eppendorf hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Eppendorf das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Eppendorf berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

§ 5. Versand und Gefahrübergang

(1) Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist, wobei bei grenzüberschreitenden Lieferungen der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch, wenn Eppendorf aufgrund von Einzelabsprachen den Transport versichert oder die Ware beim Kunden aufbaut bzw. einrichtet. Soweit jedoch eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit Abnahme auf den Kunden über.

(2) Eppendorf schließt auf Wunsch des Kunden, der bei Bestellung bekanntzugeben ist, und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Eppendorf ist berechtigt, sich als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet Eppendorf nur für die eigenübliche Sorgfalt.

(3) Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über.

§ 6. Transportschäden

(1) Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur mit Kopie an Eppendorf anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Kunden notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden einzuleiten.

(2) Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an Eppendorf. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport bestehen, an Eppendorf ab. Eppendorf nimmt die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung erfolgen erfüllungshalber.

§ 7. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

(2) Erstbestellungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse.

(3) Eppendorf ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne von Ziff. 4.2 Teil-Rechnungen zu stellen.

(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Eppendorf ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Ansprüche von Eppendorf auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

(5) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde rechnet mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf oder macht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Eppendorf nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 8. Eigentumsvorbehalt

(1) Eppendorf behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) vor. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung der Eppendorf zustehenden Saldoforderung.

(2) Beabsichtigt der Kunde die Verbringung von Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland, hat er Eppendorf (a) von dieser Absicht umgehend zu informieren, (b) unverzüglich und auf seine eigenen Kosten alle dortigen (auch rechtlichen) Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von Eppendorf zu ermitteln und zu erfüllen und (c) Eppendorf auch davon jeweils unverzüglich zu informieren.

(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt etwaige Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an Eppendorf ab. Eppendorf nimmt die Abtretung hiermit an.

(4) Der Kunde hat Eppendorf unverzüglich zu informieren, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder vergleichbar beeinträchtigt oder gefährdet wird. Bei einer Pfändung hat der Kunde Eppendorf eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie aller sonstigen zu einem Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichen Schriftstücke zu übersenden und den Pfändungsgläubiger unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Die Kosten einer Intervention durch Eppendorf gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für Eppendorf vorgenommen. Erfolgt jedoch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Eppendorf gehörenden Gegenständen, erwirbt Eppendorf lediglich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für Eppendorf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Eppendorf gehörenden Gegenständen, verbunden, vermischt oder vermengt, erwirbt Eppendorf Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verwendeten Waren. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Eppendorf anteilsmäßig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für Eppendorf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(7) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte in Höhe des Rechnungsendbetrages der gesicherten Forderungen (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer oder vergleichbarer ausländischer Steuern) an Eppendorf ab. Eppendorf nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist zum Weiterverkauf nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Eppendorf übergehen.

(8) Eppendorf ist berechtigt, sowohl die Verkaufsbefugnis als auch die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen oder zu beschränken und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Eppendorf nicht nachkommt oder Eppendorf Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann Eppendorf verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

§ 9. Mängelansprüche

(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB nachgekommen ist. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Ansprüche wegen anderer Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich gegenüber Eppendorf erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist die Gewährleistungspflicht und Haftung von Eppendorf für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.

(2) Eppendorf ist berechtigt, die beanstandete Ware zu besichtigen und zu prüfen. Der Kunde räumt dafür Eppendorf die notwendige Zeit und Gelegenheit ein. Eppendorf kann verlangen, dass der Kunde die beanstandete Ware in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung an Eppendorf auf Kosten von Eppendorf zurücksendet.

(3) Ist eine Ware mangelhaft und hat der Kunde den Mangel gemäß Ziffer 9.1 ordnungsgemäß angezeigt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

(4) Eppendorf übernimmt keine Gewährleistung für die Geeignetheit ihrer Ware für bestimmte nicht ausdrücklich schriftlich zwischen Eppendorf und dem Kunden vereinbarte Verwendungszwecke. Allein der Kunde ist für die Entscheidung verantwortlich, ob eine Ware, die den konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika entspricht, für einen bestimmten Zweck und für die Art der vom Kunden vorausgesetzten Verwendung geeignet ist.

(5) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von Eppendorf überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei Beschaffenheiten oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge von gewöhnlicher Abnutzung sowie unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, gelagert oder aufgestellt wird, nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben oder gewartet wird oder andere als von Eppendorf empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden.

(7) Eppendorf ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist Eppendorf verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen.

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das Recht des Kunden, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 (Haftung) zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10. Haftung

(1) Eppendorf haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
(a) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Eppendorf beruhen;
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
(d) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; oder
(e) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Ziff. 10.1(d) ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziff. 10 (Haftung) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(4) Die sich aus dieser Ziff. 10 (Haftung) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(5) Soweit die Schadensersatzhaftung von Eppendorf ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eppendorf.

§ 11. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf (12) Monate seit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (oben Ziff. 10.1(a)), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (oben Ziff. 10.1(b)), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung (oben Ziff. 10.1(e)); in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen über die Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, sowie § 478 Abs. 2 in Verbindung mit § 445b BGB).

(2) Mit der Ablieferung im Sinne von Ziff. 11.1 ist der Zugang der Abholbereitschaftsanzeige seitens Eppendorf beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme.

(3) Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen verjähren in drei (3) Monaten nach Abschluss der jeweiligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der zwölfmonatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 11.1. Dies gilt nicht, wenn Eppendorf eine Verpflichtung zur Nacherfüllung ausdrücklich anerkannt hat. In diesem Fall läuft die zwölfmonatige Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Nacherfüllung durch Eppendorf erneut.

(4) Beim Verkauf von Gebrauchtware sowie Vorführgeräten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Das Recht des Kunden, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 10 (Haftung) zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

§ 12. Rückgabe

Rückgaben von Ware, die nicht Gegenstand von Sachmängelansprüchen ist, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Im Falle der Rücknahme berechnen wir 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 25,00 als anteilige Bearbeitungskosten, wenn nicht unsere Zustimmung von weitergehenden Leistungen des Kunden abhängig gemacht wird.

§ 13. Export

(1) Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können.

(2) Die Ausfuhr oder Verbringung von Waren aus Deutschland unterliegt den jeweils geltenden deutschen, EU-, ggf. US- und/oder Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen des Ziellandes. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften bis zum Endverbraucher

§ 14. Höhere Gewalt

(1) Eppendorf haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches Eppendorf nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt bei Zulieferern von Eppendorf eintritt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, allgemeine Knappheit von Rohstoffen und Beschränkungen des Energieverbrauchs sowie Sanktionen oder Embargobestimmungen durch Deutschland, die EU, die USA oder andere maßgebliche Institutionen und Staaten, die Eppendorf die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen.

(2) Erlangt Eppendorf Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 14.1, informiert Eppendorf den Kunden unverzüglich. Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse Eppendorf die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist Eppendorf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

§ 15. Vertraulichkeit

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und keiner anderen Person offenzulegen und sie mit dem gleichen Maß an Sorgfalt zu schützen, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützen würden.

(2) Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dieser Ziff. 15 besteht fünf (5) Jahre nach Vertragsabschluss fort.

§ 16. Sonstiges

(1) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB (Abtretbarkeit von Geldforderungen) sind ohne Zustimmung von Eppendorf ausgeschlossen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen zwischen Eppendorf und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine andere wirksame und durchführbare Bestimmung, welche Eppendorf und der Kunde im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Bestimmung bedacht hätten, und welche ihren Absichten im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung entspricht. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.

(3) Änderungen vertraglicher Bestimmungen zwischen Eppendorf und dem Kunden sowie der Verzicht auf Rechte aus diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein strengeres Formerfordernis eingreift. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

(4) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Hamburg. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist Hamburg.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand: Februar 2025

Eppendorf SE
Barkhausenweg 1
22339 Hamburg
Deutschland
Telefon: + 49 (0)40 53 801-0
Fax: + 49 (0)40 53 801-556
E-Mail: eppendorf@eppendorf.de

Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH
Peter-Henlein-Str.2
50389 Wesseling-Berzdorf
Deutschland
Telefon: +49 (0)1803 255 911
Fax: +49 (0)2232 418 155
E-Mail: vertrieb@eppendorf.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen nach deutschem Recht


Bei inländischen Verträgen ist die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen bei Abweichungen zwischen deutschem und englischem Text maßgebend. Bei Verträgen mit grenzüberschreitendem Charakter ist die englischsprachige Fassung vorrangig.

1.
Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen (nachfolgend "Servicebedingungen") gelten für alle Aufträge, die die Erbringung von Serviceleistungen (nachfolgend "Services"), wie insbesondere Reparaturen, Wartungen, Installations- und Betriebsqualifizierungen, Schulungen, Justierungen und Kalibrierungen an Laborgeräten (nachfolgend "Geräte") durch die Eppendorf Vertrieb Deutschland GmbH oder ihre verbunden Unternehmen gemäß § 15 AktG (gemeinsam nachfolgend "Eppendorf") an ihre Kunden (nachfolgend "Kunden") zum Gegenstand haben. Die Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2. Die Servicebedingungen gelten für alle Services innerhalb der gesamten Geschäftsverbindung (einschließlich künftiger Geschäfte, bei laufenden Geschäftsbeziehungen), allerdings nur für solche außerhalb einer etwaigen Gewährleistung und/oder Garantie von Eppendorf. Ergänzend zu diesen Servicebedingungen gelten Eppendorfs Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Übrigen haben bei Widersprüchen oder voneinander abweichenden Regelungen diese Servicebedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Servicebedingungen gelten auch dann, wenn Eppendorf in Kenntnis widersprechender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Services an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Servicebedingungen widersprechen oder diese ergänzen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Eppendorf ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Jede Bezugnahme in den Servicebedingungen auf eine Bestimmung eines Gesetzes ist als Bezugnahme auf diese Bestimmung in der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Fassung, Wiederinkraftsetzung oder Erweiterung auszulegen.

2.
Zustandekommen des Servicevertrags (Serviceauftrags)

2.1. Ein Servicevertrag kann entweder mit Beauftragung über das Service-Portal, den eShop oder durch die Bestellung des Kunden unter Bezugnahme auf ein Angebot von Eppendorf nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geschlossen werden.

2.2. Die Leistungsangebote im Service-Portal und im eShop stellen noch kein Angebot von Eppendorf zum Abschluss eines Servicevertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung an Eppendorf, im Service-Portal oder im eShop einen Auftrag zu erteilen.

2.3. Auskünfte von Eppendorf per E-Mail oder Telefon im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Servicevertrages sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von Eppendorf ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.4. Ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Servicevertrages besteht in der Übersendung eines schriftlichen Angebotes von Eppendorf an den Kunden (insbesondere bei Reparaturen auch in Form eines Kostenvoranschlags), wobei die Übersendung des Angebotes von Eppendorf per E-Mail ausreichend ist. Die schriftliche Bestellung des Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot von Eppendorf stellt die Annahme des Angebotes dar, wobei die Übersendung der Bestellung des Kunden per E-Mail ausreichend ist.

2.5. Mit der Bestellung eines Services im eShop durch den Kunden, unterbreitet der Kunde Eppendorf ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Servicevertrages. Sofern ein Service mit "Preis auf Nachfrage" im eShop hinterlegt ist, erstellt Eppendorf zunächst ein Angebot über den eShop, das der Kunde dann bestätigen kann; die Bestätigung des Kunden stellt die Abgabe eines Auftrages an Eppendorf dar.

2.6. Nach Eingang des Auftrages über den eShop erhält der Kunde eine automatisch erzeugte E-Mail (Eingangsbestätigung), mit der Eppendorf lediglich den Eingang des Auftrages bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Auftrages des Kunden dar. Ein Servicevertrag über den eShop kommt erst zustande, wenn Eppendorf ausdrücklich die Annahme des Auftrages per E-Mail erklärt (Bestellbestätigung).

2.7. Die Einsendung des betroffenen Geräts zur Evaluierung bzw. Erbringung eines Service ist nur gestattet, wenn Eppendorf dies zuvor in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt und das Gerät sauber und dekontaminiert ist. Sendet der Kunde ein Gerät ein, geschieht dies auf eigene Gefahr und Kosten. Unfrei an Eppendorf übersandte Pakete werden nicht angenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware transportgerecht zu verpacken. Kleinteiliges Zubehör (z.B. Pipettenspitzen) ist bei Einsendung gesondert zu verpacken. Für den Verlust von nicht gesondert verpacktem, kleinteiligem Zubehör übernimmt Eppendorf auch nach Annahme der Ware keine Haftung. Für Schäden (einschließlich Verlust), die während des Transportes an Eppendorf entstehen, übernimmt Eppendorf keine Haftung. Versendet der Kunde ein Gerät ohne schriftliche Zustimmung von Eppendorf, übernimmt Eppendorf für Schäden (einschließlich Verlust) keine Haftung, die bis zum Zustandekommen eines Servicevertrags entstehen. Sofern eine Einsendung des betroffenen Geräts zur Erbringung der Services nicht möglich bzw. zweckmäßig erscheint, setzt sich der Kunde zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens vorab mit Eppendorf in Verbindung.

2.8. Für Geräte, für welche die Ersatzteilversorgung nicht möglich ist, erbringt Eppendorf keine Reparaturleistungen. Eppendorf wird den Kunden entsprechend informieren.

2.9. Geräte und/oder Bauteile, die von einer Bauartänderung oder einem verändernden Eingriff im Sinne von Ziffer 10.3 betroffen sind, können von der Wartung ausgeschlossen sein.

3.
Überprüfung des Arbeitsaufwands und Kostenvoranschläge

3.1. Sofern Eppendorf einen Kostenvoranschlag erstellt, stellt die Übermittlung des Kostenvoranschlags ein Angebot an den Kunden zum Abschluss des Servicevertrags dar. Soweit im Kostenvoranschlag nicht anderweitig ausgewiesen, erlischt das mit dem Kostenvoranschlag unterbreitete Reparaturangebot mit Ablauf von einem (1) Monat nach Übermittlung an den Kunden (nachfolgend "Annahmefrist"), sofern der Kunde den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlags nicht annimmt. Wenn der Kunde keine Reparatur auf Grundlage des Kostenvoranschlags wünscht, hat der Kunde vor Ablauf der Annahmefrist alternativ die Möglichkeit, Eppendorf mit der Entsorgung des eingesandten Geräts zu beauftragen oder um eine Kontaktaufnahme seitens Eppendorfs für die Abstimmung des weiteren Vorgehens zu bitten. Erfolgt innerhalb der Annahmefrist keine Reaktion auf den Kostenvoranschlag, behält sich Eppendorf vor, das Gerät im montierten, nicht reparierten Zustand an den Kunden auf dessen Kosten zurückzusenden (vgl. Ziffer 7). Das Reparaturangebot von Eppendorf erlischt vor Ablauf der Annahmefrist, wenn der Kunde ein von Eppendorf unterbreitetes Alternativangebot über den Kauf eines Ersatzgeräts und die Entsorgung des defekten Geräts annimmt.

3.2. Sollte sich nach Abschluss des Servicevertrags herausstellen, dass der vereinbarte Leistungsumfang nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrages erbracht werden kann, wird Eppendorf den Kunden unverzüglich über die erwartete Überschreitung des Kostenvoranschlags informieren. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der im Kostenvoranschlag ausgewiesene Betrag um mehr als 10% (zehn Prozent) überschritten wird. Der Kunde ist im Falle einer wesentlichen Überschreitung berechtigt, den Servicevertrag zu kündigen. Eppendorf kann im Falle der Kündigung durch den Kunden vom Kunden einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen.

3.3. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch Eppendorf ist kostenpflichtig. Eppendorf ist berechtigt, eine Vergütung in Höhe des derzeitigen Satzes von bis zu zwei Arbeitsstunden eines qualifizierten Servicemitarbeiters zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer zu verlangen.

4.
Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Maßgebend sind ausschließlich die in dem Angebot von Eppendorf genannten Preise.

4.2. Sämtliche Preise von Eppendorf verstehen sich in Euro angegeben und sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Der Begriff „Umsatzsteuer“ umfasst alle vergleichbaren indirekten Steuern, wie z.B. Goods and Service Tax, Sales Tax, usw., die auf die Lieferung von Waren/bzw. der Erbringung von Dienstleistungen erhoben werden.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, Eppendorf rechtzeitig vor der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen alle notwendigen Informationen (z.B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) für die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen zur Verfügung zu stellen und im Falle von Änderungen Eppendorf unverzüglich zu informieren. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

4.4. Stellt Eppendorf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Leistung oder steuerfreie Leistung nicht vorliegen, erhöht sich der Preis um die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Eppendorf ist in diesen Fällen berechtigt, die Umsatzsteuer durch Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gemäß §§ 14, 14a UStG vom Kunden zu verlangen.

4.5. Der Kunde wird auf die an Eppendorf zu zahlenden Beträge die jeweils geltende Quellensteuer einbehalten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, es sei denn, Eppendorf legt eine Bescheinigung über die Befreiung oder Ermäßigung vom Steuerabzug vor. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Eppendorf zu erkundigen, ob er im Besitz einer solchen Bescheinigung ist, bevor er eine Quellensteuer einbehält, d.h. bevor er zahlt.

4.6. Wenn und soweit der Kunde Quellensteuer einbehalten hat, wird der Kunde die einbehaltenen Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an die Steuerbehörden abführen und Eppendorf durch unverzügliche Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung in die Lage versetzen, eine Quellensteueranrechnung oder -erstattung geltend zu machen. Kann Eppendorf die Anrechnung oder Erstattung wegen verspäteter Vorlage der Bescheinigung durch den Kunden oder wegen Mängeln der Bescheinigung nicht geltend machen, so hat der Kunde die einbehaltene Quellensteuer an Eppendorf zu erstatten. Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dazu beitragen, die Quellensteuerbelastung zu verringern.

4.7. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

4.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Eppendorf berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.9. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen und/oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.
Durchführung des Servicevertrages

5.1. Soweit sich nicht etwas anderes aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien ergibt, bezieht sich ein Servicevertrag jeweils auf den von Eppendorf im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5.2. Vereinbaren der Kunde und Eppendorf die Abrechnung der Services nach Aufwand werden neben den Arbeitskosten auch die für die Erbringung des Services erforderlichen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Zubehörteile in Rechnung gestellt.

5.3. Die bei einer Reparatur ausgetauschten Bauteile werden im Auftrag des Kunden durch Eppendorf fachgerecht entsorgt. Die Entsorgungskosten können dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.4. Wenn die Erbringung der vereinbarten Services durch Eppendorf durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Auftragnehmer verzögert wird, ist Eppendorf berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand gemäß dem gültigen Stundensatz von Eppendorf dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.5. Können die beauftragten Services aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist Eppendorf berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten) zu verlangen. Können die Arbeiten, auch nachdem eine von Eppendorf gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, ist Eppendorf berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall das Recht Eppendorfs Schadensersatz zu verlangen.

5.6. Eppendorf behält sich vor, sich zur Durchführung der Services geeigneter Dritter zu bedienen. Die Haftung von Eppendorf gegenüber dem Kunden wird durch die Einschaltung Dritter nicht beeinträchtigt.

5.7. Eppendorf unterliegt hinsichtlich bestimmter Services verbindlichen regulatorischen Vorgaben (z.B. Kalibrierungen gemäß bestimmter ISO-Normen). Sofern zertifizierte Abläufe betroffen sind, können entgegenstehende Weisungen des Kunden daher abgelehnt werden.

6. Erbringung von Services in den Einrichtungen des Kunden

6.1. Der Kunde kann Services in den Einrichtungen des Kunden kostenlos stornieren, wenn Eppendorf drei (3) Monate (nachfolgend "Stornierungsfrist") vor dem vereinbarten Termin in Textform (z.B. E-Mail) informiert wird. Storniert der Kunde nach Ablauf der Stornierungsfrist Services oder Teile hiervon, die vereinbarungsgemäß in den Einrichtungen des Kunden erbracht werden sollten, trägt der Kunde die Kosten, die Eppendorf durch die Stornierung entstehen.

6.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden Fahrtkosten gesondert berechnet.

6.3. Der Kunde muss das Servicepersonal von Eppendorf bei der Durchführung der Services unterstützen und insbesondere sicherstellen,

i. dass der freie Zugang zu den betroffenen Geräten für das Servicepersonal von Eppendorf gegeben ist;

ii. dass die Geräte zum Service bereitstehen, also insbesondere sauber, dekontaminiert und nicht in Gebrauch sind (außer in Fällen eines zwingenden Weiterbetriebs);

iii. dass das Servicepersonal von Eppendorf angemessen über potenzielle Gefahren vor Ort informiert ist und ausreichend persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt wird; und

iv. dass ein Ansprechpartner benannt ist, der befugt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4. Jegliche Verzögerungen bei der Erbringung von Services durch Eppendorf, die durch den Kunden verursacht werden, werden gemäß dem gültigen Stundensatz für Services berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt.

7.
Rückgabe unreparierter Geräte

Erteilt der Kunde nach Erstellung eines Kostenvoranschlags nicht innerhalb der Annahmefrist (vgl. Ziffer 3.1) einen Reparaturauftrag, einen Auftrag zur Entsorgung des Geräts (ggf. im Zusammenhang mit dem Kauf eines Ersatzgeräts, (vgl. Ziffer 3.1)) oder eine anderweitige Weisung, behält sich Eppendorf vor, das Gerät in dem zum Zeitpunkt des Eingangs bei Eppendorf bestehenden, d.h. montierten, nicht reparierten Zustand, auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zurückzusenden. Das Gerät wird hierbei durch Montage der für die Untersuchung und Erstellung des Kostenvoranschlags demontierten Geräteteile in den zum Zeitpunkt des Eingangs des Geräts bei Eppendorf bestehenden Zustand versetzt. Eppendorf haftet in diesem Falle nicht für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des montierten, nicht reparierten Geräts und rät ausdrücklich von einer weiteren Verwendung des Gerätes ab. Für den durch die Montage des unreparierten Geräts veranlassten Arbeitsaufwand kann Eppendorf - zusätzlich zu der Vergütung für den Kostenvoranschlag (vgl. Ziffer 3.3) - eine angemessene Aufwandsentschädigung in Höhe des derzeitigen Satzes von bis zu drei Arbeitsstunden eines qualifizierten Servicemitarbeiters zuzüglich USt. sowie eine Versandpauschale in Rechnung stellen.

8.
Rückgabe reparierter bzw. gewarteter Geräte

8.1. Nach Abschluss des jeweiligen Services erfolgt die Rückgabe des von Eppendorf reparierten oder gewarteten Gerätes durch Versand an den Kunden an die im Auftrag angegebene Lieferadresse. Der Versand von Geräten an den Kunden innerhalb Deutschlands oder ins Ausland (vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8.4) erfolgt bis zum Sitz des Kunden (CPT Incoterms® 2020). Sämtliche Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte beschleunigte Versandart (z.B. Luftfracht) oder besondere Verpackungsart sowie die Kosten für den Versand der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden, trägt der Kunde.

8.2. Eppendorf schließt auf Wunsch des Kunden, der bei Bestellung bekanntzugeben ist, und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Eppendorf ist berechtigt, sich als Begünstigten zu benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet Eppendorf nur für die eigenübliche Sorgfalt.

8.3. Verzögert sich die Versendung durch Eppendorf aus vom Kunden verursachten Gründen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über.

8.4. Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Die Ausfuhr/Verbringung von Waren aus Deutschland unterliegt ggf. deutschen, EU- und/oder US- Exportkontroll- / Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für die Einholung entsprechender Genehmigungen alleinverantwortlich zu sorgen. Der Kunde gewährleistet, dass alle an Eppendorf übergebenen Geräte keiner Embargo- oder Sanktionsregelung unterliegen und nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

9.
Abnahme

9.1. Eine Werkleistung gilt dann als abgenommen, wenn Eppendorf dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden - bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden - Mangels verweigert hat.

9.2. Sofern Eppendorf bei Rücksendung eines Geräts nicht ausdrücklich eine andere Frist zur Abnahme gesetzt hat, hat die Abnahme von erbrachten Werkleistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer (1) Woche ab Eingang der Rücksendung beim Kunden zu erfolgen. Eppendorf verzichtet im Falle der Rücksendung an den Kunden auf den Zugang der Abnahmeerklärung des Kunden.

10.
Gewährleistung

10.1. Der Kunde hat Eppendorf einen an einem erbrachten Service festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen und Eppendorf innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Sofern der Kunde diesen Mangel selbst oder durch einen Dritten ohne die vorherige Genehmigung von Eppendorf beseitigt bzw. beseitigen lässt, ist Eppendorf von der Mängelhaftung für diesen Mangel und etwaige sich daraus ergebende Folgemängel befreit.

10.2. Mängelansprüche des Kunden aus durchgeführten Services - einschließlich von Mängelansprüchen für die im Rahmen der Services verbauten Ersatzteile - richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist für mangelhafte Serviceleistungen, einschließlich der im Rahmen des Services verbauten Ersatzteile, beträgt 12 Monate ab Abnahme. Durch die Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut. Eine Stellungnahme von Eppendorf zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Eppendorf in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

10.3. Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind übliche und gerätetypische Abnutzung sowie durch unsachgemäße Nutzung verursachte Funktionsminderungen. Als unsachgemäße Nutzung gelten insbesondere Anwendungsfehler, also eine Nutzung eines Geräts entgegen der von Eppendorf zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung.

10.4. Bauartänderungen oder verändernde Eingriffe jeglicher Art (z.B. Verwendung von nicht originalen oder baugleichen Bauteilen, Upload von Fremdsoftware) sowie Gerätmanipulationen jeglicher Art (z.B. Reparatur durch nicht autorisierte bzw. ausreichend qualifizierte Personen), die nach Abschluss der von Eppendorf erbrachten Services durch den Kunden durchgeführt wurden, können ebenfalls zum Verlust von Ansprüchen aus Mängelhaftung führen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde von Eppendorf empfohlene Software-Updates nicht umgesetzt hat. Erbringt Eppendorf Services an einem solchen Gerät und belässt Eppendorf auf Kundenwunsch Fremdbauteile im Gerät, ist Eppendorf von der Haftung für etwaige schädigende oder gefahrerhöhende Auswirkungen von Fremdbauteilen oder unsachgemäßen Veränderungen befreit, sofern Eppendorf vor der weiteren Ausführung hierauf hingewiesen hat und den Auftrag angenommen hat.

11.
Haftung

11.1. Eppendorf haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur

i. für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Eppendorf beruhen;

ii. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

iii. wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;

iv. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; oder

v. aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz.

11.2. Eine Vertragspflicht im Sinne von Ziffer 11.1 lit. iv. ist wesentlich, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziffer 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.4. Die sich aus dieser Ziffer 11 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

11.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von Eppendorf ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Eppendorf.

11.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.
Höhere Gewalt

12.1. Eppendorf haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches Eppendorf nicht zu vertreten hat.

12.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, allgemeine Knappheit von Rohstoffen und Beschränkungen des Energieverbrauchs.

12.3. Ein solches Ereignis ist auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Eppendorf durch ihre Lieferanten, wenn Eppendorf diese jeweils nicht zu vertreten hat und Eppendorf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn Eppendorf das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.

12.4. Erlangt Eppendorf Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziffer 12.2 oder 12.3, informiert Eppendorf den Kunden unverzüglich. Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse Eppendorf die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist Eppendorf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

13.
Sonstiges

13.1. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB (Abtretbarkeit von Geldforderungen) sind ohne Zustimmung von Eppendorf ausgeschlossen.

13.2. Sollte eine Bestimmung dieser Servicebedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen zwischen Eppendorf und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine andere wirksame und durchführbare Bestimmung, welche Eppendorf und der Kunde im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Bestimmung bedacht hätten, und welche ihren Absichten im Hinblick auf Sinn und Zweck ihrer Vertragsbeziehung entspricht. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.

13.3. Änderungen vertraglicher Bestimmungen zwischen Eppendorf und dem Kunden sowie der Verzicht auf Rechte aus diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein strengeres Formerfordernis eingreift. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

13.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

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Additional bioprocess terms & Conditions

Further specifics and details when purchasing Bioprocess equipment

The following provisions shall apply in addition to the referenced terms and conditions of Eppendorf found in the tab “Terms & Conditions”. This text provides additional explanations for our range of Bioprocess products.

Pricing:
Prices are net excluding any applicable taxes or fees, such as, but not limited to, sales or use tax, excise tax, property tax, VAT, custom duty or associated fees, unless explicitly stated and/or specified by agreed delivery terms.

Delivery Time:
Delivery times are always an estimate. Expected delivery time will be confirmed by order confirmation after receipt of order, and may be subject to payment terms and other conditions of sale. Time of services to be rendered can deviate and will be scheduled separately.

Invoicing:
Orders for goods and/or services can be explicitly fulfilled as partial shipments or separate instalments, which can be separately invoiced. Orders including services can be invoiced according to stage of completion of services to be rendered.

Warranty:
Warranty period of 12 months in accordance with our General Terms and Conditions. If not otherwise specified, warranty period starts with day of delivery or after installation, but not later than 60 days from shipment, whichever comes first. Date of delivery is defined as date of transfer of risk of ownership according to agreed

Services & Support:
Any offered installation support, start up assistance and/or commissioning of equipment will utilize space and/or utilities provided at site. Any preparation of installation site(s), such as, but not limited to, cleaning, connecting to utilities or other construction work, is not part of the provided support.

Cancellation Policy:
Eppendorf reserves the right to charge a cancellation fee to customer in case an order is cancelled before it was fulfilled complete by Eppendorf. A cancellation fee of 15% of total ordered value will be charged if order is cancelled within 4 weeks of order confirmation. A cancellation fee of 30% will be charged if order is cancelled after 4 weeks of order confirmation. A cancellation fee of 60% will be charged if order is cancelled after 12 weeks of order confirmation. If an order is cancelled after it was fulfilled, Eppendorf reserves the right to charge 100% of the ordered value. The cancellation policy is part of the payment terms. Responsibilities shall apply accordingly.

Export Control:
Offered goods may require an export license. Application of export license does require full disclosure of the ultimate destination of the goods, intended use, and other details specified from time to time. Offer is nonbinding, as well as other condition of sale will apply, e.g. restrictions for resale of the offered goods. Denial of an export license is regarded as force majeure with the right to withdraw from order. Delay will influence expected delivery time.

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